Bebauungsplan Nr. 1.69.2 „Oesdorfer Kirche“, Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)


Der Rat der Stadt Bad Pyrmont in seiner Sitzung am 01.07.2026 den Bebauungsplan Nr. 1.69.2 „Oesdorfer Kirche“ als Satzung und die Begründung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 1.69.2 „Oesdorfer Kirche“ in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan wurde gemäß § 13a BauGB als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Er bedarf nicht der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 10 Abs. 2 BauGB.

Der rd. 1.374 m2 große räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.69.0 „Oesdorfer Kirche“ liegt zentral im Stadtteil Oesdorf westlich der Schellenstraße. Im östlichen Bereich befindet sich das ehemalige Pfarr- und Gemeindehaus der Ev.-luth. Kirchengemeinde, im Nordwestlichen Bereich eine ehemalige Druckerei. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ergibt sich aus dem beigefügten Kartenausschnitt.

Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.1.69.2 „Oesdorfer Kirche“


Der Bebauungsplan Nr.1.69.2 „Oesdorfer Kirche“ und die Begründung kann ab sofort im Rathaus der Stadt Bad Pyrmont, Baudezernat, Fachgebiet Bauaufsicht und Stadtplanung, Rathausstraße 1, 31812 Bad Pyrmont während der Dienststunden:

            montags-freitags:                                          donnerstags auch:
            08:00 - 12:30 Uhr                                          14:00 - 17:30 Uhr

eingesehen werden. Über ihren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Ergänzend sind die genannten Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Bad Pyrmont unter https://www.stadt-badpyrmont.de/themen/stadtplanung-bauen-wohnen-gewerbe/stadtplanung/bebauungsplaene/ einsehbar.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  • nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler


unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Pyrmont unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan Nr. 1.69.2 „Oesdorfer Kirche“ eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Bad Pyrmont, den 06.10.2026

STADT BAD PYRMONT
DER BÜRGERMEISTER