Lärmschutz

lärmschutz

In Wohngebieten bestehen für die Bewohner Lärmschutzverordnungen, die den Einsatz von Maschinen und Geräten regeln. Es ist bekannt, dass durch Lärm die Nachbarschaft gestört bzw. belästigt wird, sehr empfindsame Personen können auch gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber folgende Verordnungen erlassen:

Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung vom 06.09.2002

Die Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung – ist als Umsetzung der Maschinen-Richtlinie 2000/14 EG am 05.09.2002 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und am 06.09.2002 in Kraft getreten. Diese ist unter http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_32/ im Internet abrufbar. In groben Zügen beinhaltet diese Richtlinie, dass nur werktags zwischen 7:00 und 20:00 Uhr Geräte und Maschinen, z. B. der Abfallwirtschaft und Straßenreinigung, Baustellengeräte u.s.w., betrieben werden dürfen. Garten– und Pflegegeräte wie zum Beispiel Laubblasgeräte, Freischneider, Grastrimmer dürfen außerdem nicht in der Zeit von 13:00 – 15:00 Uhr eingesetzt werden. Es sei denn, sie sind mit dem Umweltzeichen gekennzeichnet.

Zur Gefahrenabwehr bei Unwetter und Schneefall kann der Einsatz von Maschinen und Geräten jedoch auch in der übrigen Zeit (inkl. Nachtzeit)  in Wohngebieten ohne besondere Genehmigung erfolgen.

Ausnahmen oder weitere Einschränkungen regeln die Länder.

Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Bad Pyrmont vom 15.06.1995

Gem. § 5 – Lärmverhütung – ist folgendes geregelt:

  1. Ruhezeiten sind neben Sonn- und Feiertagen die Zeiten zwischen 13:00 – 15:00 Uhr (Mittagsruhe), 19:00 – 22:00 Uhr (Abendruhe) und 22:00 – 8:00 Uhr (Nachtruhe).
  2. Die Benutzung motorbetriebener Gartenbearbeitungsgeräte ist in bewohnten Gebieten nur Werktags von 8:00 – 13:00 und von 15:00 – 19:00 Uhr gestattet.
  3. Das Verbot des Abs. 2 gilt nicht für die Pflege öffentlicher Anlagen.

§ 6 Lärmverhütung bei Bauarbeiten im Kurgebiet

  1. Für baugewerbliche Tätigkeiten mit oder ohne Verwendung von Baumaschinen und –geräten sowie für sonstige handwerkliche Betätigungen (Bauarbeiten) gelten im Kurbezirk während der Monate April – einschl. September die Einschränkungen der Absätze 2 – 4.
  2. Während der Nachtruhe (§ 5 Abs. 1) dürfen keine Bauarbeiten durchgeführt werden.
  3. Während der Mittagsruhe (§ 5 Abs. 1) und der Abendruhe (§ 5 Abs. 1) dürfen Bauarbeiten nur mit folgenden Einschränkungen ausgeführt werden:Kompressoren, Presslufthämmer, Rüttelplatten, Mörtel- und ähnliche Baumaschinen dürfen nicht betrieben werden.
  4. Bagger- , Planierungs- und Abbrucharbeiten dürfen grundsätzlich nicht ausgeführt werden, es sei denn, dass die Stadt ausnahmsweise eine Zustimmung erteilt, die mit Auflagen verbunden werden kann.
  5. Säge-, Schleif- und Hammerarbeiten dürfen außerhalb geschlossener Räume nicht vorgenommen werden.
  6. An Sonnabenden sind Bauarbeiten im Freien nur bis 13.00 Uhr zulässig.

Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, so wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt (05281/949-232) oder an das Umweltsachgebiet (05281/949-260).