Wahlbekanntmachung für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die Wahl des Rates und die Ortsratswahlen am 13. September 2026 in der Stadt Bad Pyrmont


Am 13. September 2026 finden in der Stadt Bad Pyrmont die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die Wahl des Rates sowie die Ortsratswahlen statt. Gemäß § 16 i. V. m. §§ 45 a und 45 b Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28.04.2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 30), wird hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert.

 

I. Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeister

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche:

Das Wahlgebiet der Stadt Bad Pyrmont bildet einen Wahlbereich.

2. Einreichung eines Wahlvorschlages:

Wahlvorschläge können nach § 45 d in Verbindung mit § 21 NKWG von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) und von Einzelpersonen (Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber) eingereicht werden. Jede wählbare Einzelperson kann sich auch dann vorschlagen, wenn sie nicht wahlberechtigt ist.

3. Zahl der Unterschriften für die Wahlvorschläge:

Gemäß § 45 d Abs. 3 Satz 2 NKWG muss der Wahlvorschlag von mindestens 155 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Diese Unterschriften sind gemäß § 45 d Abs. 4 NKWG für den bisherigen Amtsinhaber sowie gemäß § 21 Abs. 10 NKWG bei folgenden Parteien und Wählergruppen nicht erforderlich:

  • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • Alternative für Deutschland (AfD)
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
  • DIE LINKE (DIE LINKE)
  • Freie Demokratische Partei (FDP)
  • Wählergemeinschaft Bad Pyrmont INTAKT (Pyrmont INTAKT)
  • Wählergemeinschaft WIR für Pyrmont (WfP)
  • Einzelwahlvorschlag Ulrich Rausch.

 

II. Wahl des Rates der Stadt Bad Pyrmont

1. Zahl der Vertreterinnen und Vertreter:

Es sind 32 Ratsfrauen oder Ratsherren zu wählen.

2. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche:

Das Wahlgebiet der Stadt Bad Pyrmont bildet einen Wahlbereich.

3. Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber:

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf gemäß § 21 Abs. 4 NKWG bis zu 37 Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf gemäß § 21 Abs. 5 NKWG den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers enthalten.

4. Zahl der Unterschriften für die Wahlvorschläge:

Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von 3 Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein.

Der Wahlvorschlag muss außerdem von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Stadt Bad Pyrmont hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Hat jemand für eine Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Stadt Bad Pyrmont nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind. Für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen Unterstützungsunterschriften erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind gemäß § 32 Abs. 4 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) ungültig.

Diese Unterschriften sind gemäß § 21 Abs. 10 NKWG bei folgenden Parteien und Wählergruppen nicht erforderlich:

  • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • Alternative für Deutschland (AfD)
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
  • DIE LINKE (DIE LINKE)
  • Freie Demokratische Partei (FDP)
  • Wählergemeinschaft Bad Pyrmont INTAKT (Pyrmont INTAKT)
  • Wählergemeinschaft WIR für Pyrmont (WfP)
  • Einzelwahlvorschlag Ulrich Rausch.

 

III. Ortsratswahlen

1. Zahl der Vertreterinnen und Vertreter:

  1. Ortschaft Hagen                 5 Ortsratsmitglieder
  2. Ortschaft Löwensen          5 Ortsratsmitglieder
  3. Ortschaft Thal                     5 Ortsratsmitglieder


2. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche:

Die Wahlgebiete der Ortschaften Hagen, Löwensen und Thal bilden je einen Wahlbereich.

3. Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber:

Die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber beträgt gemäß § 21 Abs. 4 NKWG für die Ortschaften Hagen, Löwensen und Thal jeweils 10. Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf gemäß § 21 Abs. 5 NKWG den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder eines wählbaren Bewerbers enthalten.

4. Zahl der Unterschriften für die Wahlvorschläge:

Gemäß § 21 Abs. 9 NKWG müssen die Wahlvorschläge für die Ortsratswahlen in den Ortschaften Hagen, Löwensen und Thal von mindestens je 10 Wahlberechtigten des zutreffenden Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Diese Unterschriften sind gemäß § 21 Abs. 10 NKWG bei folgenden Parteien und Wählergruppen nicht erforderlich:

für alle Ortsratswahlen:

  • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • Alternative für Deutschland (AfD)
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
  • DIE LINKE (DIE LINKE)
  • Freie Demokratische Partei (FDP)
  • Wählergemeinschaft Bad Pyrmont INTAKT (Pyrmont INTAKT)
  • Wählergemeinschaft WIR für Pyrmont (WfP)
  • Einzelwahlvorschlag Ulrich Rausch.

 

IV. Einreichung von Wahlvorschlägen

1. Inhalt und Form der Wahlvorschläge:

Die Wahlvorschläge müssen nach Inhalt und Form den Bestimmungen der §§ 21 ff NKWG und der §§ 32 ff NKWO entsprechen. Bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gelten zudem die Bestimmungen des § 45 d NKWG.

2. Einreichung der Wahlvorschläge:

Die Wahlvorschläge zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sind möglichst frühzeitig, spätestens bis Montag, 06. Juli 2026, 18.00 Uhr, die Wahlvorschläge zur Wahl des Rates der Stadt Bad Pyrmont und zu den Ortsratswahlen sind ebenfalls möglichst frühzeitig, bis spätestens Montag, 20. Juli 2026, 18.00 Uhr, bei der Wahlleitung der Stadt Bad Pyrmont, Rathaus, Rathausstraße 1, 31812 Bad Pyrmont, einzureichen. Eine möglichst frühzeitige Einreichung ist zweckmäßig, um evtl. Beanstandungen fristgerecht beheben zu können.

3. Wahlanzeige:

Außer den Parteien CDU, SPD, AfD, GRÜNE und DIE LINKE können Parteien als Partei nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie ihre Beteiligung an der Wahl bis zum 90. Tag vor der Wahl (15. Juni 2026) beim Landeswahlleiter, Lavesallee 6, 30169 Hannover, angezeigt haben (Wahlanzeige gemäß § 22 Abs. 1 NKWG) und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.

 

Bad Pyrmont, 13.05.2026                                                 

Stadt Bad Pyrmont
Der Wahlleiter

Sievers
Erster Stadtrat