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Verlust eines Reisepasses melden
Leistungsbeschreibung
Ist der Reisepass nicht mehr auffindbar oder wurde verloren, muss der Verlust sofort angezeigt werden (Verlustanzeige).
Es besteht keine Verpflichtung dazu, einen neuen Reisepass zu beantragen. Wird weiterhin ein Reisepass benötigt, muss ein neuer Reisepass beantragt werden. Die Ausstellung eines Ersatzdokumentes ist nicht möglich.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an die zuständige Passbehörde. Zuständig ist die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt, in der sich Ihr Hauptwohnsitz befindet.
Voraussetzungen
- Sie haben Ihren Reisepass verloren.
Welche Unterlagen werden benötigt?
In der Regel benötigen Sie für die Verlustmeldung Ihres Reisepasses folgende Unterlagen:
-
Einen Identitätsnachweis, zum Beispiel ihren Personalausweis.
-
Je nach Einzelfall können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein.
-
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Meldung muss umgehend erfolgen.
Bearbeitungsdauer
In der Regel wird Ihre Meldung sofort aufgenommen und dokumentiert.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
Der Reisepass kann nicht sofort nach der Antragstellung mitgenommen werden, da dieser in der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird. Wird der Reisepass früher benötigt, kann ein Expresspass beantragt werden.
Unterstützende Institutionen
nicht angegeben
Bemerkungen
Freigabedatum war nicht vorhanden, daher für die ID XZuFi Migration ein generisches Datum (1.1.2007) eingetragen, dies entspricht nicht einer tatsächlichen Freigabe.
Kurztext
Ist der Reisepass nicht mehr auffindbar oder wurde verloren, muss der Verlust sofort angezeigt werden (Verlustanzeige).
Urheber
nicht angegeben
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal- Reisepass Meldung wegen Verlust in Niedersachsen
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
- Reisepass Meldung wegen Verlust in Niedersachsen
Typisierung
2/3
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die zuständige Passbehörde. Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hauptwohnsitz ist.
