- Aktuelles
- Service
- Online Terminvergabe
- Online Service-Portal
- Ansprechpartner
- Mängelmelder
- Datenschutz- beauftragter
- Seniorenbeirat
- Ämterlotsen
- Beirat für Menschen mit Behinderung
- Integrationsrat
- Arbeitskreis 27. Januar
- Rentenberatung
- Soziales Netzwerk
- Netzwerk Flüchtlingshilfe Bad Pyrmont
- Freiwilligen Agentur
- Barrierefreiheit
- Organisation
- Ortsrecht
- Themen
Reisepass Ausstellung neu wegen Ablauf der Gültigkeit
Leistungsbeschreibung
Eine Verlängerung des Reisepasses ist nicht möglich. Ist der Reisepass abgelaufen, muss - soweit der Reisepass weiterhin benötigt wird - ein neuer Reisepass ausgestellt werden.
Verfahrensablauf
Der Antragsteller/die Antragstellerin muss für die Beantragung des Reisepasses (e-Pass) persönlich vorstellig werden. Der Antrag wird vor Ort mit dem Bearbeiter ausgefüllt. Der Antragsteller/die Antragstellerin muss lediglich unterschreiben.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
- aktuelles digitales biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- aktueller Reisepass
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 37,50 €Vorkasse: NeinReisepass für Antragsteller/-innen unter 24 Jahren (32 Seiten)Gebühr: 59,50 €Vorkasse: NeinReisepass unter 24 Jahren (48 Seiten - Vielreisende)Gebühr: 70,00 €Vorkasse: NeinReisepass für Antragsteller/-innen über 24 Jahre (32 Seiten)Gebühr: 92,00 €Vorkasse: NeinReisepass über 24 Jahre (48 Seiten - Vielreisende)Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsteller unter 24 Jahre
Geltungsdauer: 6 Jahre
Antragsteller ab einschließlich 24 Jahre
Geltungsdauer: 10 Jahre
Bearbeitungsdauer
Frist: 4 Wochen
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben
Unterstützende Institutionen
nicht angegeben
Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?
nicht angegeben
Urheber
nicht angegeben
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hauptwohnsitz ist.
