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Wahlbekanntmachung
- Am 13. September 2026 finden in der Stadt Bad Pyrmont folgende Wahlen statt:
a) Wahl des Kreistages im Landkreis Hameln- Pyrmont,
b) Wahl des Rates in der Stadt Bad Pyrmont,
c) Wahl der Ortsräte Hagen, Löwensen und Thal in der Stadt Bad Pyrmont,
d) Wahl der Landrätin oder des Landrates im Landkreis Hameln-Pyrmont,
e) Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Bad Pyrmont. - Die Wahlen dauern von 8 Uhr bis 18 Uhr. Die Stadt Bad Pyrmont ist in 27 Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 10.08.2026 bis 15.08.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.
- Die Stimmzettel werden amtlich erstellt und im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten die für die jeweilige Wahl zugelassenen Wahlvorschläge.
- Jede wählende Person hat für die Wahl zu den Vertretungen, für die sie wahlberechtigt ist, drei Stimmen. Zur Wahl der Landrätin oder des Landrates im Landkreis Hameln-Pyrmont sowie zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Bad Pyrmont hat jede wählende Person eine Stimme.
- Erhält bei der Direktwahl der Landrätin/des Landrates bzw. der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters von mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zu der betreffenden Direktwahl eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Die möglicherweise durchzuführende Stichwahl findet am 27.09.2026, in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr statt. Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme für die möglicherweise im Wahlgebiet notwendig werdende Stichwahl.
- Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.
- Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
- Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie bei der Wahl zu den Vertretungen durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem ihre Stimme gelten sollen. Sie kann für jede Wahl bis zu drei Stimmen vergeben und diese verteilen auf
a) eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene Listen,
b) eine Bewerberin oder ein Bewerber, eine Liste oder ein Einzelwahlvorschlag,
c) Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedene Listen,
d) Bewerberinnen und Bewerber derselben Listen oder verschiedene Listen und Einzelwahlvorschläge,
e) Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge, allerdings insgesamt nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel, sonst ist der Stimmzettel ungültig.
Bei der Wahl der Landrätin oder des Landrates sowie bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters kann nicht mehr als eine Stimme auf einem Stimmzettel abgegeben werden, sonst ist der Stimmzettel ungültig. - Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.
- Wer keinen Wahlschein besitzt, kann ihre/seine Stimme/n nur in dem für sie/ihm zuständigen Wahlraum abgeben.
- Die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, kann an der Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen.
- Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:
a) Die wählende Person kennzeichnet ihre/n Stimmzettel persönlich und unbeobachtet - finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt, die Stimmzettel der Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist.
b) Sie legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
c) Sie unterschreibt unter Angabe des Datums die auf dem Wahlschein vorgedruckte „Versicherung an Eidesstatt zur Briefwahl“.
d) Sie legt den verschlossen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag.
e) Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
f) Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Sie kann den Wahlbrief auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgeben.
Verlorene Stimmzettel, die mit den Briefwahlunterlagen ausgegeben wurden sind, werden nicht ersetzt. Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt, für die sie wahlberechtigt ist, benutzt die wahlberechtigte Person für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag und nur einen Briefwahlumschlag. Nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind den „Wichtigen Hinweisen für die Briefwahl“, die dem Wahlschein beigefügt sind, zu entnehmen.
Holt die wahlberechtigte Person den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde persönlich ab, so soll sie die Gelegenheit haben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.
Hat sich die wählende Person zur Kennzeichnung der Stimmzettel der Hilfe einer anderen Person bedient, so hat diese die auf dem Wahlschein vorgedruckte „Versicherung Eidesstatt zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. - Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit es ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
- Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unberechtigtes Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.
Bad Pyrmont, den 26.08.2026
Stadt Bad Pyrmont
Der Wahlleiter

