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Bekanntmachung über das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen am 13.09.2026
- Wahlberechtigte haben gemäß § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen. Dazu können die Wahlberechtigten im Bereich der Stadt Bad Pyrmont das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke 1-11 und 15-30 der Stadt Bad Pyrmont gem. § 30 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) in der Zeit vom 24.08.2026 bis 28.08.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten von montags bis freitags vom 8:00 bis 12:30 Uhr und donnerstags auch von 14:00 bis 17:30 Uhr im Rathaus, Rathausstraße 1, Eingang A (Haupteingang) einsehen.
Für verbundene Wahlen wird ein gemeinsames Wählerverzeichnis geführt. Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunft nach den §§ 51 oder 52 des Bundesmeldegesetz unzulässig wäre. Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruchs verwendet werden. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von Bediensteten der Stadt Bad Pyrmont bedient werden darf. - Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 23.08.2026 eine Wahlbenachrichtigung. Diese Wahlbenachrichtigung soll bei der Stimmabgabe oder der Beantragung eines Wahlscheines vorgelegt werden. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, kann sein Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis in Anspruch nehmen und ggf. die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will das sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
- Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum Ablauf der Einsichtnahmefrist, spätestens bis zum 28.08.2026, 12:30 Uhr, bei der Stadt Bad Pyrmont, Rathausstraße 1, 31812 Bad Pyrmont, Zimmer 320, von jeder/jedem Wahlberechtigten oder einer von ihr/ihm beauftragten Person schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden. Dabei sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. - Eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
- Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist. - Der Wahlschein wird von der Stadt Bad Pyrmont erteilt, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
- Wahlscheine können bis zum 11.09.2026, 13:00 Uhr schriftlich oder mündlich bei der Stadt Bad Pyrmont, Rathausstraße 1, 31812 Bad Pyrmont Zimmer 320 beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig.
Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. In bestimmten Ausnahmefällen (siehe Nr. 5) kann ein Wahlschein noch bis zum Wahltag, 13.09.2026, 15:00 Uhr, bei der Stadt Bad Pyrmont beantragt werden. Dies gilt auch, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, dass sie wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer einen Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nur für nahe Familienangehörige einen Antrag stellen. Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt (z. B. Gemeinde- und Kreiswahlen), gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die beantragende Person wahlberechtigt ist. - Verlorene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
- Wahlberechtigte mit Wahlschein können bei verbundenen Wahlen, bei denen nicht nur Direktwahlen stattfinden, nur durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht.
Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag
a) den Wahlschein,
b) ihren/ihre Stimmzettel im Stimmzettelumschlag
so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden. Nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind dem Merkblatt zur Briefwahl zu entnehmen. Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.
An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bad Pyrmont, den 10. August 2026
STADT BAD PYRMONT
DER WAHLLEITER

