Satzung der Stadt Bad Pyrmont über die einmalige Erhebung von Beiträgen nach den §§ 6 und 6 b des Nds. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung - ABS) 


Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert am 23.03.2022 (Nds. GVBl. S. 191), und des § 6 und § 6 b des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 309), zuletzt geändert am 13.10.2021 (Nds. GVBl. S. 700), hat der Rat der Stadt Bad Pyrmont in seiner Sitzung am 07.07.2022 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

§ 1 Beitragsfähige Maßnahmen

§ 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

§ 4 Aufwandspaltung und Abschnittsbildung

§ 5 Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand

§ 6 Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwandes

§ 7 Nutzungsfaktoren für Baulandgrundstücke pp. 

§ 8 Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung 

§ 9 Vorteilsbemessung in Sonderfällen 

§ 10 Entstehung der Beitragspflicht

§ 11 Beitragspflichtige 

§ 12 Vorausleistungen

§ 13 Beitrags- und Vorausleistungsbescheid

§ 14 Fälligkeit

§ 15 Ablösung

§ 16 Auskunfts- und Duldungspflicht

§ 17 Anzeigepflicht

§ 18 Datenverarbeitung

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

§ 20 Inkrafttreten

 

§ 1

Beitragsfähige Maßnahmen

Die Stadt erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung (Ausbau) ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Einrichtungen) - insgesamt, in Abschnitten oder Teilen - von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückeigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet, Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung, soweit Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. BauGB nicht erhoben werden können.

 

§ 2

Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

(1)    Beitragsfähig ist der Aufwand für

  1. den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Einrichtungen benötigten Grundflächen; dazu gehören auch der Wert, der von der Stadt hierfür aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung sowie die Kosten dieser Bereitstellung;
  2. die Anschaffung der öffentlichen Einrichtung;
  3. die Freilegung der Flächen;
  4. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Fahrbahnen einschließlich Unterbau und Decke, sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen einschließlich der Anschlüsse an andere Straßen, sowie Aufwendungen und Ersatzleistungen wegen Veränderungen des Straßenniveaus; für Wege, Plätze, Fußgängerzonen und Mischflächen gilt dies sinngemäß;
  5. Zum Aufwand für die Fahrbahn zählt auch der Aufwand für Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus, Straßenmöblierung, anteilige Verwaltungskosten und die anteiligen Aufwendungen für die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung; die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von
    a)    Randsteinen und Schrammborden,
    b)    Rad- und Gehwegen (auch kombinierte Einrichtungen),
    c)     Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
    d)    Beleuchtungseinrichtungen,
    e)    Rinnen und anderen Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtungen,
    f)      Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
    g)    Parkflächen (auch Standspuren und Haltebuchten, insbesondere Busbuchten und Bushaltestellen) und Grünanlagen, soweit sie Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen sind,
    h)    niveaugleichen Mischflächen
  6. die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung, sowie Verwaltungskosten, die ausschließlich der Maßnahme zuzurechnen sind.
  7. den Ausgleich oder den Ersatz eines durch eine beitragsfähige Maßnahme bewirkten Eingriffs in die Natur und Landschaft.
  8. die Fremdfinanzierung.
  9. die Kosten der Stadt für die für Maßnahmen nach § 1 zu erbringenden Werk- und Dienstleistungen.

 

(2)    Bei Straßen im Sinne von § 47 Nr. 3 NStrG sind Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 6 b, d und g nicht beitragsfähig.

 

§ 3

Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

(1)  Die Stadt ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne öffentliche Einrichtung. 

(2)  Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(3)  Die Stadt informiert die voraussichtlich Beitragspflichtigen möglichst frühzeitig unter Vorlage ihrer Planungen über die beabsichtigte Durchführung einer beitragsfähigen Maßnahme an einer Verkehrsanlage und über das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich in Betracht kommender Billigkeitsmaßnahmen.

 

§ 4

Aufwandspaltung und Abschnittsbildung

(1)  Die Stadt kann den Aufwand abweichend von § 3 Abs. 1 für bestimmte Teile einer Einrichtung (Aufwandspaltung) oder für selbständig nutzbare Abschnitte einer Einrichtung (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln. Die Entscheidung trifft jeweils der Rat.

(2)  Bei der Aufwandspaltung kann der Beitrag ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge gesondert erhoben werden für 

1.      den Grunderwerb und den Wert der von der Stadt bereitgestellten Grundstücke,

2.      die Freilegung,

3.      die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Fahrbahnen mit Randsteinen und Schrammborden einschließlich des Anschlusses an andere Straßen, 

4.      die Gehwege oder eines von ihnen, mit oder ohne Randsteine oder Schrammborde,

5.      die Radwege oder eines von ihnen mit oder ohne Randsteine oder Schrammborde,

6.      kombinierte Rad- und Gehwege oder eines von ihnen mit oder ohne Randsteine oder Schrammborde,

7.      die Rinnen und andere Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung,

8.      die Beleuchtungseinrichtungen,

9.      die Parkflächen,

10.   die Grünanlagen,

11.   die niveaugleichen Mischflächen,

sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist.

Werden Randsteine und Schrammborde nicht im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nr. 3 hergestellt, erweitert, verbessert oder erneuert, so sind sie den jeweils anderen Maßnahmen zuzuordnen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für selbständig nutzbare Abschnitte einer Einrichtung.

 

 

§ 5

Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand

(1)   Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand beträgt

1.  bei den öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen,
     einschließl. verkehrsberuhigter Wohnstraßen                                                                                               55 v. H.

2.  bei öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichen Verkehr

a)    für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen,
        Schutz- und Stützmauern, Radwege, Haltebuchen einschließlich Busbuchten und
        Bushaltestellen,   
30 v. H.

b)   für Beleuchtungseinrichtungen

35 v. H.
c)    für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung, 35 v. H.

d)  für Randsteine und Schrammborde, Gehwege sowie für Grünanlagen als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung,    

45 v. H.

e) für Parkflächen (auch Standspuren), 50 v. H.
f) für niveauausgleichende Mischflächen, 35 v. H.
g) für kombinierte Rad- und Gehwege 35. v. H.

3.  bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen,

a)    für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Haltebuchten einschließlich Busbuchten und Bushaltestellen, Radwege sowie Ersatzleistungen wegen Veränderungen des Straßenniveaus, 
20 v. H.
b)    für Beleuchtungseinrichtungen,          
30 v. H.
c)    für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung, 
30 v. H.

d)    für Randsteine und Schrammborde, für Gehwege sowie für Grünanlagen als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung,

  35 v. H.

e) für Parkflächen (auch Standspuren),

  45 v. H.

f) für kombinierte Rad- und Gehwege,

  30 v. H.

4.  bei Gemeindestraßen im Sinne von § 47 Nr. 2 NStrG,

5.  bei Gemeindestraßen im Sinne von § 47 Nr. 3 NStrG,

  20 v. H.

a) die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen

  55 v. H.

b) die dem Anliegerverkehr und sonstigem Verkehr dienen

  30 v. H.

c) die überwiegend dem sonstigen Verkehr dienen 

  20 v. H.

6. bei Fußgängerzonen

  50 v. H.

(2)   Den übrigen Teil am Aufwand trägt die Stadt.

(3)   Zuschüsse Dritter werden, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung des beitragsfähigen Aufwandes im Sinne von § 5 Abs. 1 verwendet.

(4)   Die Stadt kann im Einzelfall vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten abweichend von Absatz 2 durch eine ergänzende Satzung den von den Beitragspflichtigen zu tragenden Anteil höher oder niedriger festsetzen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen.

 

§ 6

Verteilung des umlaqefähigen Ausbauaufwandes

 

(1)   Der umlagefähige Ausbauaufwand wird auf die Grundstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten öffentlichen Einrichtung oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungspflichtige Grundstücke). Die Verteilung des Aufwandes auf diese Grundstücke erfolgt im Verhältnis der Nutzflächen, die sich für diese Grundstücke aus der Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach den §§ 7 und 8 maßgeblichen Nutzungsfaktor ergeben.

(2)   Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich der Flächeninhalt des Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinn. Soweit Flächen berücksichtigungspflichtiger Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 7. Für die übrigen Flächen - einschließlich der im Außenbereich liegenden Teilflächen jenseits einer Bebauungsplangrenze, der Grenze einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder einer Tiefenbegrenzungslinie - richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 8. 

(3)   Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, 

1.  die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks; 

2.  die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes; 

3.  die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich; 

4.  für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht, 

a)    wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,

b)    wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft;

5.  die über die sich nach Nr. 2 oder Nr. 4 b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht;

 

(4)   Bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die

   1.  nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. Friedhöfe, Sport-
        und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils
        so  genutzt werden, oder

  2.  ganz bzw. teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen
        in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (landwirtschaftliche Nutzung),

ist die Gesamtfläche des Grundstücks bzw. die Fläche des Grundstücks zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst wird.

 

§ 7

Nutzungsfaktoren für Baulandgrundstücke pp.

 

(1)   Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.

Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Kirchengebäude und Biogasanlagen werden stets wie eine Bebauung mit einem Vollgeschoss behandelt. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss i. S. der Landesbauordnung, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je vollendete 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je vollendete 2,20 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet.

(2)   Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25.

 

(3)   Als Zahl der Vollgeschosse gilt - jeweils bezogen auf die in § 6 Abs. 3 bestimmten Flächen - bei Grundstücken, 

1. die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2),

a)     die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; 

b)     für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i.S. von § 11 Abs. 3 BauNVO, die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,2 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei bei Bruchzahlen bis 0,49 abgerundet und bei Bruchzahlen ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird; 

c)      für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, wobei bei einer Bruchzahl bis 0,49 abgerundet und bei einer Bruchzahl ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird; 

d)     auf denen nur Garagen, Stellplätze oder eine Tiefgaragenanlage errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene; 

e)     für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss; 

f)       für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen; 

g)     für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach Nr. 1 a) - c); 

2.  auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 a) bzw. Nr. 1 d) - g) oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr. 1 b) bzw. Nr. 1 c) überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 b) bzw. Nr. 1 c); 

3.  für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 bis Nr. 5), wenn sie 

a)     bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, 

b)     unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. 

 

(4) Der sich aus Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ergebende Nutzungsfaktor wird vervielfacht mit 

1.    1,5,   wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§ 3, § 4 und § 4 a BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO), Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder Sondergebietes i.S. von § 10 BauNVO oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird;

2.    2,0,   wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes (§ 7 BauNVO), Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO) oder Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.

 

§ 8

Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung

(1)   Für die Flächen nach § 6 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die

1.  aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich,
sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder,
Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden                  0,5

2.  im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. landwirtschaftliche Nutzung), wenn 

a) sie ohne Bebauung sind, bei 

aa) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen            

 

 0,0167

bb) Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland                          

    0,0333

cc) gewerblicher Nutzung (z.B. Bodenabbau pp.)                                 

was auch dann gilt, wenn sich auf Teilflächen von ihnen Windkraft- oder selbständige Photovoltaikanlagen befinden, 

    1,0 

b) sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze,

Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung)



    0,5

c)  auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen einschließlich der auf ihnen im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung betriebene Biogasanlagen oder landwirtschaftliche Nebengebäude (z.B. Feldscheunen) vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt,

mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt Nr. 2 a),

   1,0

d)     sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebauung besteht, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt,

   1,0

e)     mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt lit. b),

 

f)      auf ihnen außerhalb von landwirtschaftlichen Hofstellen Biogasanlagen gewerblich betrieben werden, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Einrichtungen der Biogasanlage geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt,

für die Restfläche gilt Nr. 2 a), 

  1,5

g)     sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt,

mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt Nr. 2 a), 

  1,5

h)     sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung erfassten Teilflächen 

 

aa)     mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben dienen,

mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss,

   1,5

bb)     mit sonstigen Baulichkeiten

mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss,

    1,0

cc)      ohne Bebauung

für die Restfläche gilt Nr. 2 a).

    1,0

 

(2)   Die Bestimmung des Vollgeschosses richtet sich nach § 7 Abs. 1.

 

§ 9

Vorteilsbemessung in Sonderfällen

(1) Für Grundstücke, die von mehr als einer öffentlichen Einrichtung im Sinne § 1 dieser Satzung erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Einrichtung nur mit (zwei Dritteln) anzusetzen. Diese Regelung gilt nicht für Grundstücke, die im Sinne von § 6 gewerblich genutzt werden und für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten. Die Ermäßigung darf nicht zu einer Mehrbelastung der übrigen Anlieger führen.

 

§ 10

Entstehung der Beitragspflicht

(1)   Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme.

(2)   In den Fällen einer Aufwandspaltung entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme, frühestens jedoch/ und mit dem Aufwandspaltungsbeschluss.

(3)   Bei Abrechnung von selbständig nutzbaren Abschnitten entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Abschnittsbildungsbeschluss.

(4)   Die in Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen sind erst dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem von der Stadt aufgestellten Bauprogramm fertiggestellt sind und der Aufwand berechenbar ist.

 

§ 11

Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers die Erbbauberechtigte oder der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümerinnen und Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechts auf diesem und bei Wohnungs- und Teileigentum auf dem Wohnungs- oder Teileigentum.

 

§ 12

Vorausleistungen

Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, können auf die künftige Beitragsschuld angemessene Vorausleistungen verlangt werden. Die Vorausleistungen werden nach dem für den Beitrag geltenden Maßstab erhoben. Die Vorausleistung wird mit der endgültigen Beitragsschuld verrechnet, auch wenn der/die Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.

 

§ 13

Beitrags- und Vorausleistungsbescheid

Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragspflichtigen entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Entsprechendes gilt für Vorausleistungen.

 

§ 14

Fälligkeit

(1)   Die Beiträge und Vorausleistungen werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(2)   Die Stadt kann auf Antrag die Verrentung eines Beitrages oder einer Vorausleistung zulassen. Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrages bzw. der Vorausleistung zu stellen.

(3)   Wird die Verrentung bewilligt, so wird der Beitrag oder die Vorausleistung in eine Schuld umgewandelt, die in bis zu 20 Jahresleistungen zu entrichten ist. Die Jahresleistung muss mindestens 250,00 € jährlich betragen. Die Höhe der Jahresleistungen und der Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit werden im Bescheid bestimmt. Der jeweilige Restbetrag wird mit 3 Prozent über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinst.

(4)   Der/die Beitragspflichtige bzw. Vorausleistungspflichtige kann den jeweiligen Restbetrag jederzeit ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen. Bei Veräußerung des Grundstückes oder des Erbbaurechtes wird der Beitrag bzw. die Vorausleistung in voller Höhe des Restbetrages fällig.

(5)   Die Befugnis, Beiträge und Vorausleistungen nach der Abgabenordnung zu stunden, bleibt hiervon unberührt.

 

§ 15

Ablösung

(1)   Der Beitrag kann für vom Rat beschlossene Maßnahmen im Ganzen vor der Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden. Zur Feststellung des Ablösungsbetrages ist der für die Ausbaumaßnahme i. S. von § 1 Abs. 1 entstehende Aufwand anhand der Kosten für vergleichbare Maßnahmen zu ermitteln und nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 auf die Grundstücke zu verteilen, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der betreffenden öffentlichen Eirichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet.

(2)   Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Durch Zahlung des Ablösebetrages wird die Beitragspflicht für die betreffende Ausbaumaßnahme endgültig abgegolten.

 

§ 16

Auskunfts- und Duldungspflicht

(1)   Die Beitragspflichtigen haben der Stadt die für die Festsetzung und Erhebung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2)   Die Stadt kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen.

 

§ 17

Anzeigepflicht

(1)   Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück mit Auswirkungen auf die Beitragspflicht ist der Stadt sowohl von der Veräußerin bzw. dem Veräußerer als auch von der Erwerberin bzw. dem Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(2)   Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Beiträge beeinflussen, so hat die Beitragspflichtige bzw. der Beitragspflichtige dies unverzüglich der Stadt schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für sie bzw. ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

 

§ 18

Datenverarbeitung

Zur Ausführung dieser Satzung darf/dürfen die mit der Ermittlung, Festsetzung und Erhebung von Straßenausbaubeiträgen befassten Stellen der Stadt Bad Pyrmont die hierfür erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten von den zuständigen Behörden und Abteilungen beschaffen und verarbeiten. Dies darf auch im Rahmen automatischer Abrufverfahren erfolgen.

 

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

(1)   Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.  entgegen § 16 Abs. 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Beiträge erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,

2.  entgegen § 16 Abs. 2 verhindert, dass die Stadt an Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu erforderliche Hilfe verweigert,

3.  entgegen § 17 Abs. 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt,

4.  entgegen § 17 Abs. 2 nicht anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Beiträge beeinflussen.

5.  entgegen § 17 Abs. 2 die Neuschaffung, Änderung oder Beseitigung solcher Anlagen nicht schriftlich anzeigt.

(2)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

 

§ 20

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubei-tragssatzung) vom 19.12.2002 außer Kraft.

 

Bad Pyrmont, den 13.07.2022

 

STADT BAD PYRMONT
Der Bürgermeister