Wohngeld erstmalig oder neu beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Sie können Wohngeld beantragen, wenn Sie ein niedriges Einkommen oberhalb der Grundsicherung haben und zu einer dieser Personengruppen gehören:

    • Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente
    • erwerbstätige Familien, Alleinerziehende und Paare mit niedrigen Einkommen
    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich
    • Studierende, sofern nicht der gesamte Haushalt einen BAföG-Anspruch hat
    • Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen

    Sie können Wohngeld als

    • Mietzuschuss erhalten. Das gilt, wenn Sie zum Beispiel:
      • Wohnraum gemietet haben
      • Wohnraum als Untermieterin oder Untermieter bewohnen
      • in einer Einrichtung zum Beispiel für Menschen mit Behinderung leben
    • Lastenzuschuss erhalten, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung sind.

    In der Regel wird Ihnen das Wohngeld für 12 Monate bewilligt. Bei gleichbleibendem Einkommen kann der Bewilligungszeitraum bis zu 24 Monate betragen. Danach müssen Sie einen Antrag auf Weiterleistung stellen.

    Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist zum Beispiel der Fall bei:

    • Bürgergeld
    • Grundsicherung im Alter
    • Grundsicherung bei Erwerbsminderung
    • Hilfe zum Lebensunterhalt

    Weiterhin erhalten Personen kein Wohngeld, die eine der folgenden Leistungen erhalten:

    • Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
    • Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld
    • Sicherung des Lebensunterhaltes während der Teilnahme am Sonderprogramm "Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen Fachkräften aus Europa" (MobiPro-EU)

    Dies gilt auch, wenn diese Leistungen Ihnen nur dem Grunde nach zustehen. In diesen Fällen wird die Leistung nur der Höhe nach versagt. Wenn aber in Ihrem Haushalt mindestens ein Haushaltsmitglied nicht berechtigt ist, eine dieser Leistungen zu empfangen, zum Beispiel das Kind einer alleinerziehenden Person oder die Eltern von Studierenden, haben Sie dennoch ein Wohngeldanspruch. Dieser besteht auch, wenn Sie die Leistungen ausschließlich als Darlehen erhalten.

    Alle Regionen in Deutschland sind in 7 verschiedene Mietstufen eingeteilt, da die Mietpreise stark variieren. Entsprechend sind die Einkommensobergrenzen für die Wohngeldberechtigung unterschiedlich. Mit einem Wohngeldrechner können Sie vorab berechnen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben. Wenn Sie über ein schwankendes Einkommen verfügen, erstellen Sie eine Einnahme-Prognose auf Basis der vergangenen 12 Monate.

    Ein Sonderfall liegt vor, wenn Sie infolge einer Flutkatastrophe in einen anderen Wohnraum ziehen müssen, weil Ihr bisheriger Wohnraum nicht mehr bewohnbar ist. Dann können Sie Wohngeld auch für Räume beantragen, die nur zum vorübergehenden Wohnen bestimmt sind. Das können zum Beispiel sein:

    • Wohnwagen
    • Hausboote

    Notunterkünfte wie Schlafstellen, Schulen oder Turnhallen zählen nicht als Wohnraum. Unterlagen und Nachweise, die möglicherweise zerstört sind, müssen Sie lediglich innerhalb von 6 Monaten nachreichen. Ist Wohnraum unbewohnbar geworden, für den Sie bereits Wohngeld erhalten, wird dieser Bescheid unwirksam.

  • Verfahrensablauf

    In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt.

    Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Leistung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten verändern.

    Ein Weiterleistungsantrag ist frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich. Der Bewilligungszeitraum kann dem aktuellen Bescheid entnommen werden.

  • Voraussetzungen

    Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:

    • Mieterinnen und Mieter von Wohnraum
    • Untermieterin und Untermieter von Wohnraum
    • Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung
    • Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes
    • mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
    • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei oder mehr Wohnungen, eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen
    • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann
    • Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist
    • Frauen, die in Frauenhäusern wohnen
    • eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist

    Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:

    • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
    • Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung
    • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
    • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann
    • Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
    • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben

    In allen Fällen müssen Sie den Wohnraum selbst bewohnen und die Kosten hierfür selbst aufbringen.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Bad Pyrmont

    Ich beziehe Wohngeld. Was ändert sich für mich durch das neue "Wohngeld Plus" – Gesetz?

    Durch das neue "Wohngeld Plus" – Gesetz erhöht sich die Leistung für alle Personen, die bereits Wohngeld erhalten. Dies liegt daran, dass verschiedene Bausteine des Wohngeldes reformiert wurden. So wird beispielsweise ein pauschaler Betrag für Heizkosten berücksichtigt. Dadurch ergibt sich ein höherer Leistungsanspruch. Die Neuberechnung erfolgt automatisch. Sie müssen keine neuen Anträge stellen.

    Ich beziehe noch kein Wohngeld. Lohnt es sich, jetzt Wohngeld beantragen?

    Durch das "Wohngeld Plus" – Gesetz werden die Einkommensgrenzen des Wohngeldes angehoben und mehr Haushalte, deren Einkommen für den Bezug der Leistung bislang zu hoch waren, werden erstmals einen Anspruch auf Wohngeld haben. Insbesondere Personen, die arbeiten gehen, aber nicht ausreichend Einkommen zur Verfügung haben, um die Kosten fürs Wohnen bezahlen zu können, können einen Antrag auf Wohngeld stellen. Auch Rentnerinnen und Rentner sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen können Wohngeld beantragen, ebenso wie Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld I und Kurzarbeitergeld.

    Ein Antrag auf Wohngeld ist dagegen nicht zielführend, wenn Sie kein oder ein sehr geringes Einkommen haben. In diesem Fall beantragen Sie Bürgergeld beim Jobcenter oder Sozialhilfe beim Sozialamt.

    Wenn Sie bereits andere Leistungen, wie Sozialhilfe, Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter oder Asylbewerberleistungen erhalten, können Sie kein Wohngeld erhalten.

    Ob sich die Antragstellung lohnt, können Sie mit dem vorläufigen Wohngeld-Rechner prüfen: BMWSB - Wohngeld - VORLÄUFIGER WohngeldPlus-Rechner (gültig ab 01. Januar 2023) (bund.de) zur Verfügung.

    Bitte beachten Sie, dass der Internetrechner nur einen groben Richtwert darstellt und der tatsächliche Wohngeld-Anspruch von dem errechneten Ergebnis abweichen kann. 

    Wenn Sie einen Antrag auf Wohngeld stellen möchten, finden Sie die Antragsunterlagen zum Download auf dieser Seite. Gerne senden wir Ihnen die Unterlagen auch per Post zu.

    Wo erhalte ich weitere Informationen?

    Weitere Antworten zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Wohngeld-Plus-Reform erhalten Sie unter:

    BMWSB - Startseite - FAQs zur "Wohngeld Plus" - Reform (bund.de)

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Antrag auf Wohngeld Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde entweder mit dem entsprechenden Formular oder formlos per Post, E-Mail, Fax oder Telefon

    Je nach Ihrer Situation legen Sie Unterlagen vor. Dazu gehören zum Beispiel:

    • Ausweisdokumente von allen Haushaltsmitgliedern
    • Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht, wenn Sie aus einem Nicht-EU-Staat kommen
    • Einkommensnachweise für alle Haushaltsmitglieder, zum Beispiel
      • Gehaltsbescheinigungen
      • Rentenbescheide
      • Kurzarbeitergeld
    • gegebenenfalls Nachweise über
      • Werbungskosten
      • Schwerbehinderung
      • Pflegegrad
    • Nachweise über Transferleistungen von allen Haushaltsmitgliedern, zum Beispiel
      • Bescheid über Arbeitslosengeld oder Bürgergeld
      • Bescheid über Grundsicherung mit Berechnungsbogen
      • Bescheid über Unterhaltsvorauszahlung vom Jugendamt
    • bei Selbstständigen: letzter Steuerbescheid

    Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte

    • Formular Vermieterbescheinigung, das Ihnen in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt wird

    Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie beispielsweise folgende Nachweise:

    • Grundbuchauszug
    • Kaufvertrag
    • Fremdmittelbescheinigungen bei noch zu zahlenden Krediten
    • Wohnflächenberechnung

    Beantragen Sie Wohngeld, weil Sie von einer Flutkatastrophe betroffen sind, haben Sie 6 Monate Zeit, Unterlagen und Nachweise, die möglicherweise zerstört sind, nachzureichen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Kosten an.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Bad Pyrmont

    Es entstehen keine Gebühren. 

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

    Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Spezielle Hinweise für - Stadt Bad Pyrmont

    Einzureichende Unterlagen bei Mietzuschuss:

    • Checkliste Mietzuschuss
    • Antrag auf Mietzuschuss
    • Angaben des Vermieters zum Wohnraum
    • Verdienstbescheinigung
    • Ergänzender Fragebogen zum Wohngeldantrag - Vermögensverhältnisse

    Einzureichende Unterlagen bei Heimzuschuss:

    • Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss für Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim wohnen
    • Checkliste Heimzuschuss
    • Verdienstbescheinigung
    • Ergänzender Fragebogen zum Wohngeldantrag - Vermögensverhältnisse

    Einzureichende Unterlagen bei Lastenzuschuss:

    • Checkliste Lastenzuschuss
    • Antrag auf Lastenzuschuss
    • Wohnflächenberechnung
    • Angaben zur Wohngeld-Lastenberechnung
    • Fremdmittelbescheinigung
    • Angaben zur Ermittlung der Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung
    • Verdienstbescheinigung
    • Ergänzender Fragebogen zum Wohngeldantrag - Vermögensverhältnisse

    weitere einzureichende Unterlagen, sofern zutreffend:

    Bei Unterhaltsverpflichtung:

    • Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen

    Studenten/Auszubildende:

    • Ergänzender Fragebogen zum Wohngeldantrag für Studenten und Auszubildende

    Bei Untervermietung:

    • Entgeltliche Überlassung des Wohnraums an eine Dritte oder einen Dritten, insbesondere bei Untervermietung

    Bei Selbstständigkeit:

    • Allgemeine Angaben eines Haushaltsmitgliedes zu seiner selbständigen Tätigkeit
    • Angaben zum Gewinn eines Haushaltsmitgliedes mit selbständiger Tätigkeit
  • Rechtsbehelf

    Klage

    Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Sie sind verpflichtet, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Die Wohngeldbehörde ist berechtigt, Ihre Angaben durch einen Datenabgleich zu prüfen. Die Überprüfung Ihrer Angaben ist bis 10 Jahre nach Erhalt des Wohngeldbescheids zulässig.

  • Kurztext

    • Wohngeld Feststellung
    • Antrag schriftlich oder online
    • Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten
    • Wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt und kann bei vergleichsweise konstantem Einkommen bis zu 24 Monate bewilligt werden
    • Danach ist ein Weiterleistungsantrag notwendig, der bis spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen ist
    • Kann als Miet oder Lastenzuschuss (bei Wohneigentum) gewährt werden
    • Voraussetzung: Der Wohnraum wird selbst genutzt und die Miete oder Belastung selbst dafür aufgebracht
    • Zuständigkeit: die örtliche Wohngeldbehörde am Wohnsitz
  • Weiterführende Informationen

  • Typisierung

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An wen muss ich mich wenden?

An Ihre örtlich zuständige Wohngeldbehörde

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende