Bewilligungsverfahren für die Zutageförderung von Grundwasser aus den Brunnen NRW II, obere Fassung, NRW II, untere Fassung und NRW III, obere Fassung


Die Bad Pyrmonter Mineral- und Heilquellen GmbH & Co. OHG, Mühlenbergstraße 8, 31812 Bad Pyrmont hat gemäß §§ 8 bis 13 und 14 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG-) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 15, 16 und 106 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) in der Fassung vom 08.07.2016 (GV NRW Seite 618) in der z. Zt. gültigen Fassung die Bewilligung für die folgenden Vorhaben beantragt:

Förderung von Grundwasser aus den Brunnen NRW II, obere Fassung in Lügde in der

Gemarkung Lügde,
Flur 35,
Flurstück 60,

in einer Menge bis zu

6,0 m³/h,
144 m³/d und
37.440 m³/a.

Förderung von Grundwasser aus den Brunnen NRW II, untere Fassung in Lügde in der

Gemarkung Lügde,
Flur 35,
Flurstück 60,

in einer Menge bis zu

15,0 m³/h,
360 m³/d und
90.000 m³/a.

Förderung von Grundwasser aus den Brunnen NRW III, obere Fassung in Lügde in der

Gemarkung Lügde,
Flur 35,
Flurstück 68,

in einer Menge bis zu

6,0 m³/h,
144 m³/d und
37.440 m³/a,

zur Abfüllung von amtl. anerkannten Mineralwässern und Süßgetränken auf Mineralwasserbasis.

Für die Brunnen NRW II oben und NRW III oben wurde ein Gesamtfördermenge von 60.000 m³/a beantragt.

Weitere Einzelheiten sind aus dem Antrag vom 10.02.2025 sowie den dazugehörigen Unterlagen und Plänen ersichtlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Vorhaben gemäß § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540) in der z. Z. gültigen Fassung i. V. m. § 7 UVPG und Ziff. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG einer Allgemeinen Vorprüfung unterzogen wurde.

Nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären, durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Bei dem Vorhaben handelt es sich um seit Jahrzehnten betriebene Grundwasserförderungen. Es werden keine neuen Anlagen errichtet. Die maximal zulässige Fördermenge soll von 300.000 m³/a für die Standorte NRW II und NRW III auf max. 150.000 m³/a reduziert werden. Damit ist die beantragte Fördermenge deutlich kleiner als die im Antrag ermittelte Grundwasserneubildung im Einzugsgebiet der Brunnen. Weite Teile des Einzugsgebietes der Brunnen befindet sich in verschiedenen Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten, die als Schutzziel die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung des Landschaftsraums und landschaftsrautypischer Tier- und Pflanzenarten des großflächigen Buchenwaldkomplexes des Schildberges ausweisen. Mit der Grundwasserentnahme sind keine Auswirkungen auf die Schutzgebiete zu erwarten. Das Vorhaben befindet sich im Heilquellenschutzgebiet Bad Pyrmont, festgesetzt mit ordnungsbehördlicher Verordnung der Bezirksregierung Detmold vom 06.04.2020 in der qualitativen Zone III/2 und in der quantitativen Zone A und ist nach Anlage A der Verordnung genehmigungsbedürftig. Die durch die Bewilligung formulierten Bestimmungen zum Grundwasserschutz gewähren einen hinreichenden Schutz des Heilwassers, so dass eine separate Genehmigung nach Schutzgebietsverordnung nicht erteilt werden muss.

Auf die Erstellung eines Umweltberichts wird daher verzichtet.

Diese Entscheidung wird gemäß § 5 Abs. 2 UVPG hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Antragsunterlagen können bei der

Stadt Bad Pyrmont, Rathaussstraße 1, 31812 Bad Pyrmont, Foyer

während der allgemeinen Dienststunden innerhalb der Auslegungsfrist von einem Monat eingesehen werden. Die einmonatige Auslegungsfrist beginnt am  25.06.2025 und endet mit Ablauf des 25.07.2025.

Die Antragsunterlagen können weiterhin im Internet unter  https://databox0100.krz.de/public/download-shares/b0Lhm4rbEdZ8qYVQg7HyD42nfA6NCQs5 eingesehen werden.

Darüber hinaus können der Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen und dieser Bekanntmachungstext ergänzend und außerhalb einer Rechtspflicht auf der Internetseite des Kreises Lippe unter https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/bekanntmachungen-umwelt-und-energie.php eingesehen werden. Darauf, dass nur die Auslegung vor Ort rechtlich verbindlich ist, wird vorsorglich hingewiesen.

Einwendungen gegen das Vorhaben und Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen (vgl. §§ 11, 14 WHG, § 106 LWG i. V. m. § 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV NRW Seite 602) in der z. Zt. gültigen Fassung) sind zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der vorbezeichneten Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Gemeinde Name, Anschrift, Zimmer Nr. Stadt Bad Pyrmont, Rathauustraße 1, 31812 Bad Pyrmont , Zimmer 212

oder beim Kreis Lippe, Felix-Fechenbach-Str. 5, 32756 Detmold, zu den Dienststunden der Kreisverwaltung Lippe, Bürgerservice:

Montag bis Mittwoch:                   von 07:30 Uhr bis 16.30 Uhr
Donnerstag                                     von 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag:                                             von 07:30 Uhr bis 13:00 Uhr

zu erheben.

Nach Ablauf der Frist sind alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Aus den Einwendungen und Stellungnahmen muss die ladungsfähige Anschrift ersichtlich sein. Außerdem sollten die Einwendungen begründet werden.

Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen werden in einem noch festzusetzenden Termin erörtert. Zu diesem Termin ergeht an diejenigen, die Einwendungen erhoben oder eine Stellungnahme abgegeben haben, eine besondere Benachrichtigung. Bei Ausbleiben eines/-r Beteiligten kann in dem Erörterungstermin auch ohne ihn/sie verhandelt werden. Verspätete Einwendungen und Stellungnahmen bleiben bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt.

Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann in solchen Fällen ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Nach § 27c VwVfG NRW kann der Erörterungstermin durch eine Online-Konsultation ersetzt werden. In diesem Fall werden die zur Teilnahme an dem Erörterungstermin Berechtigten von der Durchführung der ersatzweisen Online-Konsultation benachrichtigt und ihnen wird innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist Gelegenheit gegeben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern. Darüber hinaus wird die Online-Konsultation ortsüblich bekannt gemacht.

Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können die Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Online-Konsultation kann mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden.

Werden keine Einwendungen erhoben und keine Stellungnahmen abgegeben, erübrigt sich die Durchführung eines Erörterungstermins, einer Online-Konsultation oder einer Telefon- oder Videokonferenz.

Detmold, 20.05.2025

K R E I S   L I P P E
Der Landrat
FG 680 – Immissionsschutz, Umweltrecht, Controlling

Im Auftrag

gez.

Gelhaus

Az.: 701-66 38 20 13/43


Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit gemäß § 106 LWG i. V. m. § 73 Abs. 5 VwVfG NRW ortsüblich bekannt gemacht.

Bad Pyrmont, den 13.06.2025

STADT BAD PYRMONT
DER BÜRGERMEISTER
I. V.

Sievers
Erster Stadtrat