4. Änderung zur Satzung der Stadt Bad Pyrmont über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Benutzen von Spiel-, Unterhaltungs-, Geschicklichkeits-, Warenspiel- und ähnlichen Apparaten (Vergnügungssteuersatzung)


Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), in der aktuellen Fassung vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3) und der §§ 1, 2, und 3 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.1017 (Nds. GVBl. S. 121), in der Fassung vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S 589), hat der Rat der Stadt Bad Pyrmont in seiner Sitzung am 16.12.2025 folgende Satzung zur 3. Änderung der Satzung der Stadt Bad Pyrmont über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Benutzen von Spiel-, Unterhaltungs-, Geschicklichkeits-, Warenspiel- und ähnlichen Apparaten (Vergnügungssteuersatzung) beschlossen:

Artikel I

§ 6 Steuersatz

Absatz (1) der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bad Pyrmont in der Fassung vom 15.12.2022 erhält folgende Fassung:

(1) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit beträgt der Steuersatz 22 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse.

 

Artikel II

§ 14 In-Kraft-Treten

erhält folgende Fassung:

Diese 4. Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.


Bad Pyrmont, 17.12.2025 

STADT BAD PYRMONT
DER BÜRGERMEISTER