Der Rat der Stadt Bad Pyrmont beschließt folgende 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe in der Stadt Bad Pyrmont:
3. Änderung der Satzung
über die Erhebung von Gebühren
für die Friedhöfe in der Stadt Bad Pyrmont
vom 23.10.1992
Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl Seite 473) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 07.12.2006 (Nds. GVBl Seite 575) und den §§ 1, 2, 4 und 5 des Nds. Kommunal Abgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl Seite 41) in Verbindung mit der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Bad Pyrmont (Friedhofsordnung) vom 04.03.2005 hat der Rat der Stadt Bad Pyrmont am 20.12.2007 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
Die §§ 2 bis 3 werden wie folgt geändert.
§ 2
Gebühren für Grabstätten
(1) Stadtfriedhof
Kindergrabstelle |
60,00 € |
Reihengrabstelle |
350,00 € |
Wahlgrabstelle |
750,00 € |
Wahlgrabstelle in Nischen |
1.000,00 € |
Urnengrabstelle |
400,00 € |
Urnengrabstelle anonym |
600,00 € |
Urnengrabstelle in Nischen |
610,00 € |
Urnenbeisetzung in Erdbestattungsstelle |
550,00 € |
Urnenbeisetzung in Erdbestattungsstelle |
125,00 € |
(2) Friedhof an der Lortzingstraße
Wahlgrabstelle |
750,00 € |
Urnengrabstelle |
400,00 € |
Urnengrabstelle anonym |
600,00 € |
Urnenbeisetzung in Erdbestattungsstelle mit |
550,00 € |
Urnenbeisetzung in Erdbestattungsstelle |
125,00 € |
(3) Friedhöfe Ortsteile
Grabstelle |
390,00 € |
Urnengräber |
195,00 € |
Urnengräber anonym |
300,00 € |
Urnenbeisetzung in Erdbestattungsstelle |
195,00 € |
Urnenbeisetzung in Erdbestattungsstelle |
95,00 € |
(4) Beisetzungen von Körperteilen, Totgeburten,
Sargschachteln oder Gebeinkästen 15,00 €
(5) Bei Wiedererwerb von Grabstellen ist die jeweilige Grabstellengebühr zu zahlen.
(6) Sofern bei einer Grabstelle lediglich ein Nutzungsrecht erworben wurde, ist bei einer Belegung ab Beginn der Ruhezeit die jeweilige Grabstellenbühr für die bereits abgelaufene Dauer des Nutzungsrechtes erneut nicht zu entrichten.
(7) Bei Doppel- und Mehrfachgrabstellen ist ab der 2. Belegung die jeweilige anteilige Gebühr zur Verlängerung als Anpassung auf die gemeinsame Ablaufzeit bei der Beisetzung zu entrichten.
§ 3
Beisetzungskosten
(1) Benutzung einer Leichenzelle 40,00 €
Benutzung der Kühlzelle als Kühlraum 70,00 €
Benutzung der Kapelle 75,00 €
Urnenaufnahme 40,00 €
Die Gebühr für die Urnenaufnahme wird nur
erhoben, wenn der Transport der Urne auf einem
Friedhof durch die Friedhofsverwaltung durchge-
führt wird.
(2) Ausheben und Schließen durch die Stadt
Bad Pyrmont in den Ortsteilen
einer Grabstelle 450,00 €
einer Urnengrabstelle 60,00 €
Ist bei einer Grabstelle nur der Aushub von Nöten, wird eine Gebühr von 330,00 € erhoben.
(3) Entgelte für privatrechtliche Ausführungen bedürfen der grundsätzlichen Zustimmung der Stadt Bad Pyrmont.
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Bad Pyrmont, 16.01.2008
STADT BAD PYRMONT
DIE BÜRGERMEISTERIN
Quelle: PT2008-010