Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1.41.8 „Gewerbegebiet West“ 8. Änderung


Der Rat der Stadt Bad Pyrmont hat in seiner Sitzung am 13.10.2022 gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) den Bebauungsplan Nr. 1.41.8 „Gewerbegebiet West“ 8. Änderung als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

 

Der rd. 4,3 ha große räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1.41.8 "Gewerbe-gebiet West" umfasst innerhalb der Gemarkung Holzhausen Flur 11 vollständig sowie die Flurstücke 14/16, 12/4, 14/4, 12/5 (Straße Lange Wand), 10/7, 10/12, 10/14 und 10/15.

Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1.41.8 „Gewerbegebiet West“


Mit dieser Bekanntmachung ist der Bebauungsplan Nr. 1.41.8 „Gewerbegebiet West“ gem.§ 10 (3) BauGB rechtskräftig.

Der Bebauungsplan mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB können im Rathaus der Stadt Bad Pyrmont, Baudezernat, Fachgebiet Bauaufsicht und Stadtplanung, Rathausstraße 1, 31812 Bad Pyrmont während der Dienststunden:

            montags-freitags:                                           freitags auch:

            08:00 - 12:30 Uhr                                          14:00 - 16:30 Uhr

eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB Entschädigungen verlangt werden können, wenn die in den § 39 BauGB (Vertrauensschaden) und § 40 BauGB (Entschädigung in Geld oder durch Übernahme), § 41 BauGB (Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindung für Bepflanzung) und § 42 BauGB (Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungsverpflichteten beantragt wird.

Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Pyrmont geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB)

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes, ein Antrag nach § 47 Abs. 2a der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragssteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber geltend gemacht werden hätten können.

 

Bad Pyrmont, 05.12.2022

 

STADT BAD PYRMONT
DER BÜRGERMEISTER